Warum werden Antibiotika bei Pferden jetzt erfasst?
Die EU verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Verkauf und Anwendung antimikrobieller Arzneimittel bei Tieren zu überwachen (Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/6). Ziel ist es, Antibiotikaresistenzen besser zu verstehen und gezielt zu verringern. Die Erfassung erfolgt stufenweise: Seit 2023 gilt sie für Rinder, Schweine, Hühner und Puten. Seit dem 01.01.2026 kommen weitere Tierarten hinzu, darunter Pferde. Für Hunde, Katzen und Pelztiere sollen die Verbrauchsmengen ab 2029 erhoben werden.
Wer muss melden?
Melden müssen Tierärztinnen und Tierärzte, die Pferde mit Antibiotika behandeln, also Antibiotika anwenden, abgeben oder verschreiben. Das schließt Pferde ein, die laut Equidenpass von der Schlachtung ausgenommen sind. Esel sind nicht meldepflichtig. Neben Pferden sind seit 2026 auch Schafe, Ziegen, Gänse, Enten, Kaninchen zur Lebensmittelgewinnung und bestimmte Fischarten erfasst.
Was muss gemeldet werden?
Nach § 61a Absatz 2 TAMG sind folgende Angaben mitzuteilen:
- Name der behandelnden Tierärztin bzw. des Tierarztes oder der Praxis und die Praxisanschrift
- Angaben zum Arzneimittel: UPD-Package-Identifier, Zulassungsnummer, Name und Packungsgröße. Statt des UPD-Package-Identifiers kann die nationale Packungs-ID gemeldet werden.
- Die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge, mit der richtigen Maßeinheit
- Die Tierart der behandelten Tiere
Optional sind das Datum, die Zahl der Behandlungstage und die Zahl der behandelten Tiere. Das BVL empfiehlt dringend, zumindest das Datum zu übermitteln, damit Datensätze eindeutig zugeordnet und später korrigiert werden können. Die Betriebsnummer der Pferdehalter:innen muss nicht gemeldet werden.
Bis wann muss gemeldet werden?
Die erste Meldung umfasst die Daten aus 2026 und muss bis zum 14.01.2027 erfolgen. Für 2026 müssen die Daten dem jeweiligen Halbjahr zugeordnet sein. Ab 2027 reicht die Zuordnung zum Kalenderjahr, gemeldet wird dann jeweils bis zum 14. Januar des Folgejahres. Die Daten können laufend, blockweise oder gesammelt zum Ende der Frist übertragen werden, einzeln oder zusammengefasst.
Wo und wie wird gemeldet?
Gemeldet wird in der Tierarzneimittel-Datenbank (TAM-Datenbank) der HI-Tier. Für die Anmeldung braucht die Praxis eine Betriebsnummer und eine PIN, vergeben von der zuständigen Stelle des Bundeslandes. Es gibt drei Wege:
- Über eine Schnittstelle der Praxissoftware. Das Land Bayern beschreibt diesen Weg als bevorzugte Variante. Ob er möglich ist, hängt vom Hersteller Ihrer Software ab.
- Direkte Eingabe in der Meldemaske der TAM-Datenbank.
- Sammelmeldung per CSV-Datei, zum Beispiel auf Basis der Excel-Vorlage des BVL.
Laut LGL Bayern ist auch eine Beauftragung Dritter möglich. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Was bedeutet das für den Praxisalltag?
Die meisten meldepflichtigen Angaben werden ohnehin schon dokumentiert, etwa in der Patientenkartei und für die Abrechnung. Die entscheidende Frage ist, wie viel Handarbeit zwischen Dokumentation und Meldung liegt. Ist die Praxissoftware angepasst und sind die Arzneimittellisten des BVL hinterlegt, kann die Meldung weitgehend im Hintergrund laufen. Fehlt eine Schnittstelle, entsteht schnell doppelte Erfassung.
Genau hier unterstütze ich: Ich schaue mir an, welche Daten in Ihrer Praxis bereits entstehen, wo sie erfasst werden und wie sie mit möglichst wenig Aufwand in die HI-Tier kommen. Mehr dazu auf der Seite Antibiotikameldung & HI-Tier.
Häufige Fragen
- Ab wann gilt die Antibiotika-Meldepflicht für Pferde?
- Seit dem 01.01.2026. Erfasst werden Anwendung, Abgabe und Verschreibung antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Pferden, auch bei Pferden, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind.
- Bis wann muss die erste Meldung erfolgen?
- Die Daten aus dem Jahr 2026 müssen bis zum 14.01.2027 in der TAM-Datenbank der HI-Tier gemeldet sein, getrennt nach Halbjahren. Ab 2027 genügt die Zuordnung zum Kalenderjahr, Frist ist jeweils der 14. Januar des Folgejahres.
- Müssen Pferdehalter:innen etwas melden?
- Nein. Die Meldung erfolgt durch die Tierärztin oder den Tierarzt. Pferde unterliegen nicht dem nationalen Antibiotika-Minimierungskonzept, für Tierhaltende ergeben sich daraus keine neuen Pflichten.
- Sind Esel meldepflichtig?
- Nein. Laut BVL sind Esel von der Meldepflicht nicht erfasst.
Quellen
- Strecker, K.; Bolda, S. (BVL): Antibiotikameldungen für die nächsten Tierarten sind gestartet. Deutsches Tierärzteblatt 2026; 74 (3): 377-381
- LGL Bayern: Informationen für Tierärztinnen und Tierärzte zu den neuen Antibiotika-Meldepflichten nach § 61a TAMG, Stand Januar 2026
- BVL: Informationsseite zur Verbrauchsmengenerfassung mit FAQ und Video-Tutorials
- Tierarzneimittelgesetz (TAMG), §§ 56, 61a, 95
